§1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kindertageseinrichtung Karibu Sana“ – im folgenden „Verein“ genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Stubbenbaum 6 in 46049 Oberhausen.
§2 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr. (01.08. – 31.07.) Im Gründungsjahr beginnt das Geschäftsjahr am Tag des Gründungsbeschlusses.
§3 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – kirchliche – Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der evangelischen Kindertageseinrichtung Karibu Sana.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen, die Unterstützung von Maßnahmen und finanziellen Anschaffungen der KiTa über die verfügbaren Mittel der Trägerschaft hinaus und der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Vereinsmitgliedern, Mitarbeitenden der KiTa sowie dessen Leitung und des Trägers.
§4 Selbstlose Tätigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 Mittelverwendung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6 Verbot von Begünstigungen
1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem:der Bewerber:in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§9 Beiträge
1. Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§10 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung - die Kassenprüfer:innen
§11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihrem Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer:innen, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein:e Schriftführer:in zu wählen.
10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
13. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem:der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
4. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt als Vorstand.
§13 Kassenwart und Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr, jeweils eine:n Kassenwart:in und eine:n Kassenprüfer:in.
2. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.
§14 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertageseinrichtung Karibu Sana der evangelischen Emmaus Gemeinde Oberhausen, ab dem 01.08.24 dem evangelischer Verwaltungsverband an Emscher und Ruhr, am Stubbenbaum 6 in 46049 Oberhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung vom 22.01.2024 festgestellt und verabschiedet.
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